Allgemeine Geschäftsbedingen der EGN
Birkhoff GmbH
( Stand August 2010 )
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das am Belegende genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug
von 2% Skonto ist nur bei Barverkauf bzw. Bankeinzugsverfahren zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandelnund , auf Verlangen der EGN
Birkhoff GmbH, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern .
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung
oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen
trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der
Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen,
andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach
erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller .
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller
nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des
Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte
Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen
ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wesel.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand August 2010